Das Deutsche Institut für Normung e. V., ist die für die Normungsarbeit zuständige Institution der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet auf der Grundlage seiner Satzung, der seine Arbeit bestimmenden Norm DIN 820 Normungsarbeit, Grundsätze und auf der Grundlage des mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Normenvertrages vom 5. Juni 1975. Das Deutsche Institut für Normung e.V. bildet den runden Tisch, an dem sich Hersteller, Handel, Verbraucher, Handwerk, Dienstleistungsunternehmen, Wissenschaft, technische Überwachung, Staat - kurz: jedermann, der ein Interesse an der Normung hat - zusammensetzen, um den Stand der Technik zu ermitteln und unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse in deutschen Normen nieder zuschreiben. Aufgrund ihres Zustandekommens nach den hierfür geltenden Grundsätzen und können Festlegungen in Normen damit als fachgerecht gelten. Sie sollen sich als anerkannte der Technik einführen.
"Abgesehen davon darf der Erkenntniswert von DIN-Normen nicht überbewertet werden.
Technische Regelwerke des Deutschen Instituts für Normung e.V. dienen in erster Linie einer Standardisierung von Produkten im Interesse ihrer Einheitlichkeit, Vergleichbarkeit, Austauschbarkeit." (Bundesverwaltungsgericht AZ 4 C33-35/83 Urteil 22.05.87)
Der BGH mit Urteil vom 14.05.1998 - VII ZR 184/97 (Immobilien- & Baurecht 1998, S. 377) hat festgestellt, dass die DIN-Normen keine Rechtsnormen sind, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.
Eine besondere Stellung haben die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst (Bautechnik) bekanntermaßen seit vielen Jahrzehnten im Bauaufsichtsrecht. Nach den Landesbauordnungen sind bauliche Anlagen so anzuordnen, herzustellen, zu unterhalten, zu ändern und abzubrechen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden. Bauliche Anlagen müssen ohne Missstände benutzt werden können. Für den bautechnischen Bereich wird zusätzlich bestimmt, dass die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu beachten sind, wobei als allgemein anerkannte Regeln der Baukunst auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde eingeführten technischen Baubestimmungen zählen.
Im Bauwesen werden hierbei folgende Gruppen unterschieden:
1. Gütenormen. Die Güte-Normen sind für Hersteller und Lieferer von Baustoffen und der gleichen verbindlich.
2. Pflicht-Normen. Diese Gruppe existiert seit 1951. Sie enthalten die vom Bundesministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung für verbindlich erklärten Normen. Sie gelten genau genommen nur für den sozialen Wohnungsbau.
3. Empfohlene Normen. Diese Normen sind allgemeine Richtlinien, jedoch keine verbindlichen Vorschriften. Trotzdem gelten sie als anerkannte Regeln der Technik.
4. Normen für die Bauaufsicht. Diese ETB-Normen werden vom Ausschuss für einheitliche technische Baubestimmungen festgelegt. Sie gelten hauptsächlich für Statik, Feuerschutz, Wärmeschutz, Feuchtigkeitsschutz und Schallschutz. Die Beachtung von ETB-Normen1) ist öffentlich-rechtliche Pflicht, soweit sie als Richtlinien für die Bauaufsichtsbehörden bekannt gegeben werden. Auch wenn sie nur als Hinweis für die Bauaufsichtsbehörden eingeführt werden. Ist ihre Beachtung durch Planer und Unternehmer praktisch ebenfalls zwingend, weil sie der Prüfung zugrunde gelegt werden.
Es ist aber auch zu beachten, dass eine Reihe von Normen mit dem Zusatz V (Vornormen) versehen sind, zum Beispiel DIN V 18599. Bei Normen handelt es sich meist um "Vereinbarungen" aber keineswegs um Erkenntnisse, die ja die Grundlage von Wissenschaft sein sollten.
Das Deutsche Normenwerk umfasst mehr als 20000 Normen und Normentwürfe, darunter rd. 3000 Baunormen. Außer den DIN-Vorschriften können noch die Deutschen VDI-Richtlinien als sehr wichtige Hinweise angesehen werden.
DIN-Normen sind nicht zwangsläufig anerkannte Regeln der Technik. Sie werden durch den privat/gewerblich organisierten DIN e.V. aufgestellt. (BVerw.G. Beschluss vom 30.09.96 - 4 B 175/96).
"DIN-Normen sind nicht die einzigen, sondern eine Erkenntnisquelle für technisch ordnungsgemäßes Verhalten im Regelfall. ... Es ist auch zu berücksichtigen, dass DIN-Normen nur den zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausgabe herrschenden Stand der Technik berücksichtigen können. Durch das Anwenden von Normen entzieht sich niemand der Verantwortung für eigenes Handeln. Jeder handelt insoweit auf eigene Gefahr." (Hinweise für das Anwenden des DIN-Taschenbuches)
Die Mangelfreiheit kann nicht ohne Weiteres einer DIN-Norm entnommen werden. Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. (IBR 1998, Privates Baurecht, S. 377)
Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer den Fehler - entsprechend den Ausführungen der Arbeiten anerkannten Regeln der Technik - hätte erkennen und vermeiden können; er schuldet ein mangelfreies Bauwerk und es ist seine Sache, diesen Erfolg herbeizuführen.
Ein Unternehmer hat auch für einen solchen Fehler einzustehen, dessen Entstehung erst aufgrund später gewonnener wissenschaftlicher und technischer Kenntnisse erklärt und verhindert werden kann.(OLG Frankfurt 17 82/80 vom 27.5.81 ; GBH VII ZR 131/93 vom 19.1.95) Die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (vertragliche Regelung) führt sowohl nach § 633 BGB als auch gemäß § 13 VOB/B zu einem Mangel, ohne dass die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt sein müsste. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es sogar unerheblich, dass die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlicher und technisch besser ist, als die vereinbarte (BGH, Urteil vom 7.3.2002 - Az. VII ZR 1/00). (Die erbrachte Leistung muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik und der vertraglichen Vereinbarung sowie den Verwendungszweck des Bauwerkes entsprechen.)
"Wegen der technischen Fehler in der DIN, übertriebener Kooperation mit der Wirtschaft und des großen lobbyistischen Einflusses der Industrie müssen die DIN-Vorschriften mit großer Zurückhaltung und Vorsicht angewendet werden... Es werden Regelungen in der DIN vorgeschlagen, die teilweise von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen und gegen Naturgesetze verstoßen. DIN fühlt sich demzufolge mehr dem Marktgesetz einer Produkteinführung mit parallel beabsichtigter Gewinnmaximierung verpflichtet als dem Handwerker, dem Ingenieur und dem Kunden." [1]
Man braucht lediglich die Mitglieder bzw. die Firmenvertreter des jeweiligen Normausschusses ansehen und erkennt sofort, welche wirtschaftlichen Interessen Berücksichtigung finden. Zu beachten ist auch, was die VDE schreibt:"Wer die Norm setzt, macht den Markt" [2]
Allgemein anerkannte Regeln der Technik von der Mehrheit der maßgebenden Fachleute anerkannte und praktizierte Regeln. Da unklar ist, wer als maßgebend gilt und wie die Mehrheit festgestellt wird, hat diese durch Gerichtsurteile verursachte Entwicklung zu einer in der Bauplanung und Bautechnik zunehmenden Verunsicherung geführt. Zweckmäßig ist die Verringerung des Normenumfangs mit gleichzeitiger Verbesserung der Qualität der Normen.
1)ETB-Richtlinien sind Normen des Ausschusses für "Einheitliche Technische Baubestimmungen".Quelle:
[1]Claus Meier; Wohnungsbaubestand und Wärmeschutz - Kritisches zur Energieeinsparverordnung 3.9.2001 https://ClausMeier.tripod.com
[2] www.vde.com/de/Normung/Seiten/Normung.aspx
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