Wer ein Haus aus dem 1900 kauft, muss nicht extra auf feuchte Keller hingewiesen werden. Das Oberlandesgericht von Düsseldorf hatte über die Klage eines Käufers verhandelt, der wegen des Verschweigens von Feuchtigkeitsmängeln an dem hundertjährigen Haus Schadenersatz verlangt hatte. Die Richter vertraten die Auffassung, zwar gehören Feuchtigkeitsmängel zu den Punkten, die ein Verkäufer zwingend erwähnen muss, aber bei einem Haus von 1900 sei das aber nicht der Fall, da jedermann mit solchen Schäden rechnen müsse. AZ 14 U11/01
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